Grunderwerbsteuer-Rechner

Die Grunderwerbsteuer (GrESt) fällt bei jedem Erwerb eines österreichischen Grundstücks an — egal ob durch Kauf, Schenkung, Erbschaft oder Übertragung innerhalb der Familie. Der Steuersatz und die Bemessungsgrundlage unterscheiden sich je nach Rechtsgrund erheblich.

Ergebnis

Von (€)Bis (€)SatzBetrag (€)

Grunderwerbsteuer gesamt: (effektiv %)

Wie funktioniert die Berechnung?

Bei einem Kauf (entgeltlicher Erwerb, Gegenleistung über 70% des Grundstückswertes) beträgt die Grunderwerbsteuer einheitlich 3,5% der Gegenleistung (in der Regel des Kaufpreises).

Bei Schenkung, Erbschaft und der Übertragung im Familienverband(unentgeltlicher Erwerb) gilt statt des Fixsatzes ein Stufentarif auf den Grundstückswert:

Wichtig: die Übertragung im Familienverband erhält bei der Grunderwerbsteuer selbst keinen ermäßigten Satz — es gilt derselbe Stufentarif wie bei Schenkung/Erbschaft. Eine eigene Begünstigung für Familienübertragungen gibt es aber bei der Grundbucheintragungsgebühr (§ 26a GGG).

Beispielrechnung (Grundstückswert 300 000 €)

RechtsgrundBemessungsgrundlageSteuer
KaufGegenleistung, 3,5% flat10 500 €
Schenkung/Erbschaft/FamilieGrundstückswert, Stufentarif2 250 €

Häufige Fragen

Wer zahlt die Grunderwerbsteuer?

In der Praxis üblicherweise der Käufer bzw. Erwerber, sofern im Kaufvertrag nichts anderes vereinbart ist. Gesetzlich schulden beide Vertragsparteien die Steuer solidarisch.

Wann ist die Grunderwerbsteuer fällig?

Grundsätzlich bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen der Steuerschuld (in der Regel Vertragsabschluss). In der Praxis übernimmt meist der beurkundende Rechtsanwalt oder Notar die Selbstberechnung und Abfuhr.

Gibt es eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer?

Einzelne Befreiungstatbestände existieren (z. B. Zusammenlegung von Grundstücken, geringfügige Erwerbe), betreffen aber nur Sonderfälle. Für den Regelfall Kauf/Schenkung/Erbschaft gibt es keine allgemeine Befreiung.

Rechtlicher Hinweis

Diese Berechnung dient ausschließlich der Orientierung und ersetzt keine steuerliche Beratung. Verbindliche Auskunft erteilt das zuständige Finanzamt oder ein/e Steuerberater:in. Quelle: BMF – Grunderwerbsteuer, Steuersatz, geprüft am 2026-08-30.