Grundbucheintragungsgebühr: So viel kostet die Eintragung ins Grundbuch
Jede Eintragung ins Grundbuch — Eigentum, Pfandrecht — löst eine Gerichtsgebühr aus, geregelt im Gerichtsgebührengesetz (GGG). Die Sätze sind Prozentsätze vom Wert des einzutragenden Rechts, nicht Pauschalbeträge.
Eigentumseintragung: 1,1 %
Tarifpost 9 lit. b Z 1 GGG legt fest:
„Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes … vom Wert des Rechtes … 1,1 vH”
Bemessungsgrundlage ist bei einem Kauf „der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen” (§ 26 Abs. 3 Z 1 GGG).
Pfandrechtseintragung: 1,2 % — auf den Nennbetrag, nicht auf den Kredit
Tarifpost 9 lit. b Z 4 GGG setzt für die Pfandrechtseintragung 1,2 % an. Entscheidend ist dabei ein oft übersehener Punkt: die Bemessungsgrundlage ist
„der Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung”
— nicht der ausbezahlte Kreditbetrag. Banken lassen häufig einen höheren Betrag als Pfandrecht eintragen (um Zinsen, Kosten und Nebengebühren mit abzusichern), wodurch die Gebühr entsprechend höher ausfällt als 1,2 % des reinen Kreditbetrags.
Die Eingabengebühr kommt zusätzlich dazu
Für den Antrag selbst (das „Grundbuchsgesuch”) fällt eine pauschale Eingabengebühr nach Tarifpost 9 lit. a GGG an: 61 € bei Einreichung im elektronischen Rechtsverkehr, sonst zuzüglich 24 € Aufschlag. Wird sowohl Eigentum als auch Pfandrecht beantragt, fällt diese Gebühr für jeden Antrag gesondert an.
Die Begünstigung im Familienverband: § 26a GGG
Wird eine Liegenschaft innerhalb bestimmter Verwandtschaftsverhältnisse übertragen, ist statt des vollen Werts nur der dreifache Einheitswert, höchstens jedoch 30 % des Werts des einzutragenden Rechts, als Bemessungsgrundlage heranzuziehen — eine potenziell erhebliche Ersparnis. Begünstigt sind laut Gesetzestext:
- Ehegatte oder eingetragener Partner
- Lebensgefährte, sofern gemeinsamer Hauptwohnsitz besteht (oder bestand)
- Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie
- Stief-, Wahl- oder Pflegekind sowie deren Kinder, Ehegatten oder eingetragene Partner
- Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers
Wichtig: Diese Begünstigung gilt nur für die Grundbucheintragungsgebühr, nicht für die Grunderwerbsteuer — dort gilt bei Familienübertragungen derselbe Stufentarif wie bei Schenkungen (siehe „Grunderwerbsteuer: Wer zahlt, wann und wie viel?“). Die Begünstigung muss zudem aktiv in Anspruch genommen werden — spätestens bei der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag, unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage, und ist durch geeignete Urkunden zu belegen (bei Lebensgefährten insbesondere durch Nachweis des gemeinsamen Hauptwohnsitzes).
Auf einen Blick
| Eintragung | Satz | Bemessungsgrundlage |
|---|---|---|
| Eigentum | 1,1 % | Kaufpreis (bzw. Wert des Rechts) |
| Pfandrecht | 1,2 % | Nennbetrag der eingetragenen Forderung |
| Eingabengebühr | 61 € (+24 € ohne e-Rechtsverkehr) | pauschal pro Antrag |
| Eigentum, Familienverband | 1,1 % vom reduzierten Wert | max. 30 % des Rechtswerts bzw. 3× Einheitswert |
Für die Gesamtberechnung inklusive aller weiteren Kaufnebenkosten siehe den Kaufnebenkosten-Rechner.
Datenquelle: Gerichtsgebührengesetz (GGG), Fassung 30.08.2026 (RIS).